Unsere Geschäftszeiten sind von 9:00 bis 17:00 Uhr. In den Zeiten von 17:00 bis 22:00 Uhr und von 6:00 bis 9:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 % berechnet. In den Zeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr und Sonn-/Feiertags erfolgt die Berechnung mit einem Zuschlag von 100 %.
Leistungen können sowohl von der HAFN IT GmbH als auch von der HAFN STACK GmbH erbracht werden.
§1 Anwendungsbereich, Geltung, Änderungen der AGB
(1) Die HAFN HOLDING GmbH ist ein IT-Unternehmen (nachfolgend „HAFN“ genannt), bestehend aus den Tochtergesellschaften HAFN IT GmbH & HAFN STACK GmbH. Diese AGB gliedern sich in Allgemeinen Regelungen, die für sämtliche Leistungserbringungen von HAFN Anwendung finden (§§ 1-18 dieser AGB) und in besondere Regelungen (§§19-23 dieser AGB). Letztere gelten nur bezüglich der, im betreffenden Abschnitt ausgewiesenen Leistungsgegenstände.
(2) Das Angebot von HAFN richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. HAFN erbringt keine Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(3) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten für alle, somit auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen HAFN und dem Kunden. Die AGB werden von dem Kunden in vollem Umfang in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere etwaigen AGB des Kunden wird hiermit widersprochen.
(4) Soweit HAFN diese AGB aktualisiert, wird HAFN den Kunden unverzüglich über die neue Fassung informieren. Die neuen AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen zugestimmt hat oder den AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Aktualisierung widerspricht.
I. Allgemeine Regelungen
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Gegebenenfalls schließen die Parteien einen Rahmenvertrag, der die allgemeinen Rechte und Pflichten regelt (nachfolgend „Rahmenvertrag“ genannt). Die Zusammenarbeit der Parteien erfolgt hinsichtlich der Beauftragung konkreter Leistungen, Leistungspakete bzw. Projekte durch den Abschluss separater Vereinbarungen (nachfolgend „Individualvereinbarung/en“ genannt). Ein Vertrag (Rahmenvertrag und Individualvereinbarung) kommt mit der Annahme eines Angebotes zustande.
(2) Ein Angebot von HAFN wird von einem Kunden bzw. seinem Erfüllungsgehilfen angenommen durch
§3 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung der HAFN durch den Kunden richtet sich nach der jeweiligen Individualvereinbarung bzw. dem Rahmenvertrag. Wenn es an einer Vergütungsvereinbarung fehlt, richtet sich die Vergütung nach der, jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisgliederungsmatrix von HAFN. Die Vergütung versteht sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Vereinbaren die Parteien eine Vergütung nach Zeitaufwand, werden die Leistungen von HAFN gemäß der jeweils vereinbarten Tages- bzw. Stundensätze abgerechnet. Der volle Tagessatz ist vom Kunden zu zahlen, wenn der von HAFN geleistete Zeitaufwand an dem entsprechenden Tag mindestens vier (4) Stunden beträgt. Bei einem geringeren Zeitaufwand ist vom Kunden eine 0,5-Tagespauschale zu vergüten. Für eine angefangene Stunde wird der volle Stundensatz in Rechnung gestellt. HAFN wird die Art und Dauer der geleisteten Tätigkeiten dokumentieren und dem Kunden zusammen mit der Rechnung übermitteln.
(3) Vereinbaren die Parteien eine Vergütung nach Nutzungspauschalen für die im Abrechnungszeitraum gebuchten Instanzen werden die Leistungen von HAFN nach Ablauf eines jeden Monats bezogenen auf die im zurückliegenden Monat gebuchten Instanzen abgerechnet.
(4) Vereinbaren die Parteien eine Projektumsetzung mittels Sprints oder Arbeitspaketen, erfolgt eine Abrechnung nach Fertigstellung und Abnahme des jeweiligen Sprints oder Arbeitspakets, ansonsten nach Monatsende bezogenen auf die im zurückliegenden Monat erbrachten Leistungen.
(5) Vereinbaren die Parteien eine Vergütung nach Monatspauschalen, wird diese jeweils für den Vormonat zum 1. des Folgemonats fällig.
(6) Aufwendungen für Spesen, sowie verauslagter Kosten (z.B. für Übernachtungs- und Reisekosten) der HAFN sind vom Kunden im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze gegen Nachweis zu erstatten. Die HAFN legt den Rechnungen die entsprechenden Belegkopien bei. Spesen, Auslagen, Kosten etc. gelten, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung als im Tagessatz gem. §3 Abs. 2 dieser AGB nicht inkludiert und werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
(7) In Rechnung gestellte Vergütungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
(8) Bei Zahlungsverzug des Kunden, ist HAFN berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Falls der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, ist HAFN berechtigt, die weiteren Leistungen solange ein- bzw. zurückzustellen, bis die Zahlung geleistet wurde.
(9) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Vertriebs- sowie sonstiger Kosten für die Lieferungen von Leistungen, die drei (3) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(10) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen von HAFN, ist HAFN berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. HAFN ist ebenso berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss einer Individualvereinbarung Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von HAFN durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Individualvereinbarungen der Parteien) gefährdet wird.
(11) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von HAFN auf Vergütung oder Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(12) Sofern die Leistungen von HAFN mit einer Rechteübertragung bzw. -einräumung an den Kunden verbunden ist, steht diese unter der aufschiebenden Bedingung der jeweils vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an HAFN. Der Verkauf von Hard- und Software erfolgt unter Eigentumsvorbehalt (siehe §21 dieser AGB).
§4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der Leistungserbringung ergeben sich aus einer Individualvereinbarung, sind durch HAFN in dem entsprechenden Angebot oder der Auftragsbestätigung festgelegt oder in einem gegebenenfalls abgeschlossenen Rahmenvertrag geregelt. Im Falle von Widersprüchen finden die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen in der nachstehend aufgeführten Rangfolge Anwendung: die Bestimmungen der Individualvereinbarung inklusive ihrer Anlagen gehen den Bestimmungen des Rahmenvertrages und diese den Bestimmungen der AGB vor. Im Hinblick auf diese AGB gehen im Falle von Widersprüchen die Bestimmungen der Besonderen Regelungen aus §§ 19-23 für den dort bezeichneten besonderen Leistungsgegenstand den Allgemeinen Regelungen aus §§ 1-18 vor.
(2) HAFN erbringt die Leistung durch Mitarbeiter, das für die Erbringung der vereinbarten Leistung fachlich und technisch qualifiziert sind.
(3) HAFN unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Leistungserbringung hinsichtlich Zeit-, Ressourceneinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes nicht den Weisungen des Kunden.
(4) Zusicherungen und Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von HAFN. Insbesondere stellen Angaben im Internet, in Prospekt- oder reine Projektbeschreibungen keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar.
(5) Soweit der Kunde Leistungen aus verschiedenen Leistungsbereichen (z.B. Beratung, Handel mit Hardware- und Software-Nutzungsrechten, Softwaremiete, Administration, Wartung & Pflege) zusammen beauftragt bzw. sie in einer Vereinbarung zusammengefasst werden, dient dies lediglich der Übersichtlichkeit in der Vertragsverwaltung von HAFN. Es liegen rechtlich dennoch mehrere separate Verträge – je ein Vertrag pro Leistungsbereich – vor. Jeder dieser Verträge ist selbstständig. Leistungsstörungen unter einem Vertrag lassen die anderen Verträge unberührt.
(6) Änderungen von vertraglich vereinbarten Leistungsbestandteilen sind im Wege des Change Requests gemäß §10 dieser AGB möglich.
(7) HAFN ist berechtigt, sich im Rahmen der Leistungserbringung der Hilfe von Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
§5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt HAFN vollumfänglich bei der Leistungserbringung, insbesondere wird der Kunde benötigte Zugangsdaten, Informationen, Schnittstellen und Content unverzüglich bereitstellen, damit HAFN ihre Leistungen termingerecht erbringen kann.
(2) Der Kunde wird HAFN bzw. den Mitarbeitern von HAFN Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der jeweiligen Leistung von HAFN erforderlich ist. Sofern Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden sollen bzw. können, stellt der Kunde HAFN auf Wunsch unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
(3) Soweit HAFN Dienste zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, alle vereinbarten Systemvoraussetzungen für die Nutzung dieser Dienste zu schaffen.
(4) Soweit der Kunde etwaige Zugangsdaten zu Servern, Webspace, etc. von HAFN erhalten hat, wird er diese geheim halten und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter sichern. Der Kunde wird HAFN unverzüglich mitteilen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten nicht berechtigten Personen bekannt geworden sind.
(5) Der Kunde ist verpflichtet – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – eine Backup-Kopie etwaiger von ihm an HAFN übermittelten und/oder in die vertragsgegenständliche IT-Umgebung eingestellten Daten auf dem jeweils neuesten Stand zu erstellen und in der Weise zu verwahren, dass ein unbeabsichtigter Datenverlust vermieden wird. Insbesondere ist HAFN außerhalb der im Rahmen von Hosting-Leistungen vereinbarten Speicherung nicht verpflichtet, Informationen des Kunden aufzubewahren.
(6) Der Kunde trägt auf erste Anforderung die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten.
§6 Termine und Verzögerung der Leistungserbringung
(1) Jegliche vereinbarten Termine sind grundsätzlich Plantermine. Verzugsbegründend sind diese Termine nur dann, wenn diese ausdrücklich als „fix“ vereinbart worden sind. Ist im Rahmen der Leistungserbringung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird HAFN den Kunden hierüber unverzüglich informieren und Gründe sowie Dauer der Verzögerung erläutern.
(2) Im Fall von Terminverzögerungen, die auf Gründen beruhen, die von HAFN nicht zu vertreten sind (z.B, Verzögerung aufgrund von mangelnder Mitwirkung des Kunden gemäß §5, Change Requests gemäß §10 dieser AGB, Höhere Gewalt gemäß §14 dieser AGB, behördliches Eingreifen oder anderen von HAFN unverschuldeten Umständen) gelten sog. „Fix“-Termine bzw. Liefer- und Leistungszeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.
§7 Laufzeit und Kündigung
(1) Ein Rahmenvertrag und eine Individualvereinbarung wird – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann zu jeder Zeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Kalenderquartalsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(2) Eine Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens.
§8 Übergabe und Abnahme
(1) Die von HAFN erbrachten Leistungen bzw. Leistungsteile können unter anderem kauf-, miet-, dienst- oder werkvertraglichen Charakter haben. Soweit es sich um kaufvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, gilt die Leistung mit Übergabe der Kaufsache als erbracht. Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, gilt die Leistung mit Vorlage der entsprechenden Tätigkeitsdokumentation durch HAFN als erbracht. Bei werkvertraglichen Leistungen ist die jeweilige Werkleistung von dem Kunden abzunehmen. HAFN ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, sofern es sich um abtrennbare Leistungsteile handelt. Bei Werkleistungen gelten folgende Abnahmeregelungen, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird.
(2) Die Abnahme von werkvertraglichen Leistungen/Leistungsteilen hat unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Bereitstellung des Werkes zur Prüfung in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen. Ein Werk ist abzunehmen, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt worden ist. Eine Abnahme darf insbesondere nicht aus geschmacklichen Gründen oder sonst wie unbegründet verweigert werden.
(3) Falls der Kunden nicht innerhalb der in §8.(2) aufgeführten Abnahmefrist seine Abnahme erklärt oder seine Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat, gilt das Werk als vorbehaltlos und rügelos abgenommen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Kunden das Werk produktiv nutzt. Eine produktive Nutzung liegt z.B. vor, wenn das Werk im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit einsetzt.
§9 Rechteeinräumung
(1) Soweit HAFN für den Kunden oder im Auftrag des Kunden Individualsoftware entwickelt oder individuelle Konfigurationen vornimmt, überträgt er dem Kunden – vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung – ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der erstellten Software bzw. Konfiguration für die Dauer der Laufzeit der entsprechenden Individualvereinbarung
(2) HAFN räumt dem Kunden – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – an zur Verfügung gestellter fremder Software ein zeitlich auf die Laufzeit der Individualvereinbarung beschränktes einfaches, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares bzw. nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Dies berechtigt den Kunden zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung, Vermarktung oder Weiterentwicklung der Software ist nicht gestattet. Die eingeräumten Rechte umfassen insbesondere nicht das Recht, die Software zu bearbeiten, umzuarbeiten und umzugestalten oder sie mit anderen Werken zu verbinden. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich im Übrigen nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters/Herstellers der Software. HAFN wird dem Kunden diese Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Software-Anbieter und den vorliegenden Bestimmungen, gehen die Lizenzbedingungen der Anbieter/Hersteller der Software vor.
(3) Die Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der jeweils vollständigen Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung von HAFN IT (siehe §3 Abs. 12 dieser AGB).
§10 Change Request/ Leistungsänderung
(1) Ein Change Request ist ein Änderungswunsch des Kunden an dem, jeweils in der Individualvereinbarung festgeschriebenen Leistungsumfang und bedarf einer separaten Vereinbarung der Parteien. Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer technisch umsetzbar und zumutbar sind. Ein Änderungswunsch ist HAFN in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) zuzusenden. HAFN prüft den Änderungswunsch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des etwaigen Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt er das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Parteien das Projekt gem. der ursprünglichen Individualvereinbarung unverändert fortsetzen.
(2) HAFN wird während eines laufenden Change-Request-Verfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen weiterführen, es sei denn der Kunde weist HAFN in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) an, dass die Leistungen bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen.
§11 Gewährleistung
(1) Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, stehen dem Kunden weder gesetzlich, noch vertraglich Mängelrechte zu. Für Kaufsachen (z.B. Hardware und Software), hergestellte Werke und Mietsachen besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie im Hinblick auf kauf- und werkvertragliche Leistungen/Leistungsteile nach den nachstehenden Regelungen.
(2) HAFN wird die jeweilige vereinbarte Leistung mangelfrei erbringen. HAFN leistet zum jeweiligen Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages/ einer Individualvereinbarung Gewähr, dass die jeweilige Leistung etwaig ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann. Etwaige Beschaffenheitsmerkmale sind von den Vertragsparteien in der Individualvereinbarung festzuschreiben.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Anwendung oder Veränderung der Leistung durch den Kunden beruht. Auch für öffentliche Äußerungen des Herstellers der verkauften Hardware oder Software oder sonstiger Dritter (z.B. Kataloge, Prospekte, Werbeaussagen) hat HAFN nicht einzustehen. Qualitätsanforderungen der Kaufsache oder des hergestellten Werkes, die der subjektiven Beurteilung unterliegen, begründen – sofern sie nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sind – keinen Gewährleistungsanspruch. Die Parteien sind sich darüber einig, dass nicht jeder Fehler von Hardware, Software oder sonstigen IT-Leistungen einen rechtlichen Mangel darstellt. Nach dem Stand der Technik ist es im Übrigen nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten, IT-Systemen und Schnittstellen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu gewährleisten und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft kann nicht übernommen werden.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich Anzeige gegenüber HAFN IT zu machen. Der Kunde wird etwaige Mängel- oder Fehlermeldungen unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen an den für Fehlermeldungen in der Individualvereinbarung benannten Ansprechpartner, sonst an die Geschäftsführung von HAFN melden. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung von HAFN für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist eine Kaufsache (Hardware/Software) oder ein hergestelltes Werk mangelhaft, ist HAFN nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Leistung (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Es gilt auch als Behebung des Mangels, wenn HAFN dem Kunden Wege aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen zu umgehen (sog. „Workaround“) und die Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, hat der Kunde HAFN eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit HAFN die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
(7) Vor Rücksendung von einer mangelbehafteten Kaufsache oder eines hergestellten Werkes an HAFN hat der Kunde auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko eine vollständige Datensicherung vorzunehmen.
(8) Das Recht des Kunden, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, verjährt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten vom Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme an.
§12 Haftpflichtversicherung
HAFN verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Eine für den Umfang und die Erfordernisse der betrieblichen Tätigkeiten von HAFN und ihren Mitarbeitern entsprechende Versicherungspolice mit einer ausreichenden Versicherungssumme je Versicherungsfall i.H.v. 10.000.000 € für Personen- und Sachschäden, sowie i.H.v. 1.000.000 € für Vermögensschäden liegt vor.
§13 Haftung
(1) HAFN haftet ausschließlich für Schäden, die durch HAFN und/oder die Mitarbeiter von HAFN schuldhaft verursacht worden sind.
(2) HAFN haftet insoweit unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet HAFN – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag in Höhe der Versicherungssummen je Versicherungsfall gem. §12 dieser AGB.
(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
(4) Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
(5) Jegliche Haftungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die Sphäre von HAFN eingreift, Leistungen von HAFN wie auch immer modifiziert, unabhängig davon, in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden (z.B. bei der Aufstellung, Anschluss, Verwendung, Bedienung oder Lagerung von Hard- oder Software) hervorgerufen werden.
(6) HAFN übernimmt keine Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Dritte (z.B. Drittunternehmen, externe Rechenzentren) verursacht werden. Soweit HAFN vereinbarungsgemäß Dienste Dritter an den Kunden vermittelt, so ist HAFN für diese Dienste – insbesondere für deren Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit – nicht verantwortlich.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von HAFN.
(8) HAFN IT haftet maximal für die Dauer von einem Jahr seit der Feststellung der Pflichtverletzung.
§14 Höhere Gewalt
(1) Die Parteien haften nicht für Verluste, Schäden, Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn und diese direkt oder indirekt durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, welche die betroffene Partei nicht zu vertreten hat, verursacht worden sind. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfälle, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen, gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen von Regierungen oder Behörden. Sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse sind insbesondere Streik und Aussperrung, sowie eine nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten.
(2) Die den Einfluss eines Ereignisses i.S.v. §14 Abs. 1 dieser AGB geltend machende Partei teilt der anderen Partei in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) unverzüglich den Eintritt und die Beendigung dieses Ereignisses mit. Jede Partei ist berechtigt, den betroffenen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, sofern die Vertragserfüllung wegen Höherer Gewalt für die Dauer von mehr als drei (3) Monaten ausgesetzt wird.
(3) Sofern ein Ereignis i.S.v. §14 Abs. 1 dieser AGB nicht nur von vorübergehender Dauer (mindestens drei (3) Monate) ist, sind die Parteien zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung der entsprechenden Individualvereinbarung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer (bis zu drei (3) Monate) gilt §6 Abs. 2 dieser AGB.
§15 Geheimhaltung
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung einer Individualvereinbarung fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor diesen Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung einer Individualvereinbarung kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt.
§16 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch HAFN erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und etwaiger sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen. HAFN ist berechtigt, alle, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten, unter Beachtung dieser Gesetze zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die der Kunde angibt, erfolgt im Regelfall zur Erfüllung und Abwicklung der, zwischen den Parteien geschlossenen Individualvereinbarung. Sofern Gegenstand einer Individualvereinbarung die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch HAFN ist, werden die Parteien einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO abschließen.
§17 Referenzwerbung
(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass HAFN seinen/ihren Namen und sein/ihr Logo zeitlich und örtlich unbeschränkt zu eigenen Präsentations- und Referenzzwecken z.B. auf der HAFN Webseite, den Social-Media-Auftritten, in Ausschreibungen, Prospekten, Werbeflyer etc. nutzen darf.
§18 Sonstiges
(1) Die Parteien benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
(2) Die Parteien verpflichten sich, während der Geschäftsbeziehung für die Dauer der Laufzeit einer Individualvereinbarung, sowie vierundzwanzig (24) Monate nach deren Beendigung keine Mitarbeiter der anderen Partei aktiv abzuwerben.
(3) Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Lieferung, sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von HAFN.
II Besondere Regelung zu einzelnen Leisungsgegenständen
1. Beratungsleistungen
§19 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
(1) HAFN erbringt Beratungsleistungen, insbesondere zu digitalen Transformationsprozessen im Unternehmen des Kunden. Dies beinhaltet beispielsweise die Bereitstellung von fachlichem Know-how, Projektplanung und -überwachung oder die Unterstützung bei Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen. Gegenstand und Umfang von Beratungsleistungen von HAFN sind im Regelfall in einer Individualvereinbarung festgehalten. Bei den Beratungsleistungen von HAFN handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. HAFN schuldet hinsichtlich der erbrachten Beratungsleistungen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – keinen wie auch immer gearteten Beratungserfolg.
(2) HAFN erbringt ihre Beratungsleistungen entsprechend dem bei Abschluss einer Individualvereinbarung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit zwischen den Parteien keine abweichenden Anforderungen vereinbart worden sind. Die Beratung erfolgt in Rücksprache mit dem Kunden unter Berücksichtigung allgemeiner Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. DIN, ITIL) sowie etwaiger HAFN mitzuteilender spezifischer Methoden, Normen und Anwendungspraktiken im Unternehmen bzw. der Branche des Kunden.
2. Handel mit Hardware und Software-Nutzungsrechten
§20 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Sofern die Parteien die Verschaffung des Eigentums und die Übergabe von Hardware (z.B.: Rechner, Festplatten, Router) oder Software durch HAFN vereinbaren, sind die Einzelheiten zum Vertragsinhalt in der jeweiligen Individualvereinbarung festgehalten. Eine Installation der vertragsgegenständlichen Hardware oder Software beim Kunden ist von HAFN nicht geschuldet.
(2) Von HAFN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist (siehe §6 dieser AGB). Sofern eine Versendung der Kaufsache zwischen den Parteien vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) HAFN ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(4) Sofern die vom Kunden erworbene Kaufsache geliefert werden soll, unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen von HAFN. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Kaufsache (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder HAFN noch andere Leistungen (z.B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und HAFN dies dem Kunden angezeigt hat.
(5) Die Kaufsache ist unverzüglich nach Ablieferung beim Kunden oder an dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Kaufsache gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn HAFN nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge HAFN nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von HAFN ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an HAFN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet HAFN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
§21 Eigentumsvorbehalt
(1) HAFN behält sich das Eigentum an den Kaufsachen vor, bis sämtliche Forderungen von HAFN gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Individualvereinbarungen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von HAFN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HAFN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; HAFN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Von HAFN zurückgenommene Vorbehaltsware darf HAFN verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde HAFN schuldet, nachdem HAFN einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
(2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Kunde darf Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch Drittdienstleister jedoch nur nach vorheriger Zustimmung von HAFN vornehmen lassen.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat HAFN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B.: Pfändungen) auf die HAFN gehörenden Waren erfolgen.
(4) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist HAFN auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
3. Miete von Software
§22 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Für den Kunden stellt HAFN nach seinem Bedarf Software für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. HAFN ist bei derartigen Mietverträgen jedoch nicht als Vertragspartner eingebunden, sondern vermittelt vielmehr Verträge zwischen dem Kunden und dem betreffenden Softwarehersteller.
(2) Sollte HAFN im Hinblick auf die Softwaremiete Microsoft-Online-Dienste wie Microsoft Azure oder Microsoft 365 anbieten („Microsoft-Online-Dienste“), so muss ergänzend ein direkter Vertrag zwischen dem Kunden und der Microsoft Ireland Operations Limited („Microsoft“) abgeschlossen werden, der von HAFN vermittelt wird („Microsoft Customer Agreement“). Für Microsoft-Online-Dienste erbringt HAFN ergänzende Leistungen wie die Entgegennahme der Kundenbestellung, die Einrichtung und Verwaltung des Kundenkontos oder die Abrechnung der Online-Dienste. Die Bereitstellung und Lizenzierung erfolgt direkt durch Microsoft. Im Hinblick auf die Vertragsbeziehung des Kunden zu Microsoft finden die nachfolgenden Vertragsbedingungen von Microsoft zu den jeweiligen Online-Diensten Anwendung:
– Microsoft Kunden Vertrag (“Microsoft Customer Agreement”)
(https://docs.microsoft.com/de-de/partner-center/agreements)
– Microsoft Office 365
(https://docs.microsoft.com/de-de/office365/servicedescriptions/office-365-service-descriptions-technet-library?redirectedfrom=MSDN)
– Microsoft Online Terms
(http://www.microsoftvolumelicensing.com/Downloader.aspx?documenttype=OST&lang=German)
– Microsoft Service Level Agreement
(http://www.microsoftvolumelicensing.com/Downloader.aspx?DocumentId=1533)
4. Betriebsdienstleitungen (Managed Services)
§23 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
(1) HAFN erbringt keine eigenen Rechenzentrumsleitungen, welche dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, sondern es werden Rechenzentrumskapazitäten angeboten, welche durch Public Cloud Provider, z.B. Microsoft, angeboten werden.
Die Dienstleistungen, die HAFN anbietet, bestehen im wesentlichem im Betrieb und der Konfiguration der bereitgestellten Cloudservices. Dies umfasst vor allem die Bereiche Security, Compliance und Kostenmanagement. Inhalt und Umfang der Leistungen werden in der jeweiligen Individualvereinbarung oder im Rahmenvertrag definiert.
(2) Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt im Regelfall remote über entsprechende Werkzeuge, z.B. RDP oder SSH. Die Auswahl der notwendigen Werkzeuge erfolgt nach dem aktuellen Stand bewährter Technik.
Eine Ausrichtung an Industriebbeschreibungen und Verfahrensbeschreibungen wird angestrebt, sofern die Verwendung im jeweiligen Kontext einen Mehrwert bedeuten kann.
(3) Sofern in der Individualvereinbarung oder im Rahmenvertrag nicht anders vereinbart ist, wird HAFN die Serviceleistungen werktags von 9:00 bis 17:00 Uhr (In den Zeiten von 17:00 bis 22:00 Uhr und von 6:00 bis 9:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 % berechnet. In den Zeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr und Sonn-/Feiertags erfolgt die Berechnung mit einem Zuschlag von 100 %.) erbringen. Erweiterte Servicezeiten werden im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart, sofern notwendig.
(4) Fehler und Probleme, die durch Störungen und Ausfälle von Hardware- oder Softwarekomponenten verursacht werden, die sich nicht im Verantwortungsbereich von HAFN befinden, sind nicht durch etwaige Servicepauschalen abgedeckt. Entstörungsleisten dieser Art werden gesondert abgerechnet.
(5) Verträge über Managed-Service-Leistungen werden von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist ist zwischen den Parteien in einer Individualvereinbarung oder im Rahmenvertrag vereinbart.
Stand: Juli 2020